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   BGH, 21.12.1956 - VI ZR 297/55   

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https://dejure.org/1956,4872
BGH, 21.12.1956 - VI ZR 297/55 (https://dejure.org/1956,4872)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1956 - VI ZR 297/55 (https://dejure.org/1956,4872)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1956 - VI ZR 297/55 (https://dejure.org/1956,4872)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.07.1955 - VI ZR 116/54

    Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - VI ZR 297/55
    Die Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, ist vielmehr vom materiellrechtlichen Standpunkt des ersten Richters und nicht von der Auffassung des Berufungsgerichts aus zu beurteilen (BGHZ 18, 107).
  • BGH, 27.10.1954 - VI ZR 156/53

    Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einer Eisenbahn auf einem

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - VI ZR 297/55
    Diesen selbständigen Charakter behalten sie auch bei dem Schadensausgleich nach § 17 StVG (BGHZ 15, 133).
  • BGH, 28.04.1954 - VI ZR 56/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - VI ZR 297/55
    Zwar hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, daß der eigene Schaden des Gläubigers nicht auf den Höchstbetrag des § 12 StVG angerechnet werden kann (Urteil BGH vom 28. April 1954 - VI ZR 56/53 - NJW 1954, 1197 Nr. 6).
  • BGH, 29.01.1953 - IV ZR 162/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - VI ZR 297/55
    Gleichwohl bedarf sie der Begründung, denn das Revisionsgericht muß nachprüfen können, ob das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung im Rahmen der seinem Ermessen gesetzten Schranken gehalten hat (vgl Urteil, des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1953 - IV ZR 162/52 - LM ZPO § 256 Nt 16).
  • RG, 03.11.1933 - II 112/33

    Darf eine bestrittene Klagforderung ohne Prüfung ihres Bestehens mit der

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - VI ZR 297/55
    Ein wesentlicher Verfahrensmangel wäre mit dem Berufungsgericht zu bejahen, wenn das Landgericht den verfahrensrechtlichen Grundsatz verkannt hätte, daß eine Klage auf Grund einer nur hilfsweise erklärten Aufrechnung (Eventualaufrechnung) in der Regel nur abgewiesen werden darf, wenn zuvor geklärt ist, ob dem Kläger - von der Aufrechnung abgesehen - überhaupt eine Forderung gegen den Beklagten zusteht (so die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, zuletzt RGZ 142, 175; 167, 257 [258] und die in der Rechtslehre weit überwiegende Meinung).
  • RG, 02.09.1941 - VII 29/41

    1. Zur hilfsweise erklärten Aufrechnung. 2. Gilt das Aufrechnungsverbot des § 393

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - VI ZR 297/55
    Ein wesentlicher Verfahrensmangel wäre mit dem Berufungsgericht zu bejahen, wenn das Landgericht den verfahrensrechtlichen Grundsatz verkannt hätte, daß eine Klage auf Grund einer nur hilfsweise erklärten Aufrechnung (Eventualaufrechnung) in der Regel nur abgewiesen werden darf, wenn zuvor geklärt ist, ob dem Kläger - von der Aufrechnung abgesehen - überhaupt eine Forderung gegen den Beklagten zusteht (so die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, zuletzt RGZ 142, 175; 167, 257 [258] und die in der Rechtslehre weit überwiegende Meinung).
  • BGH, 14.07.1964 - VI ZR 129/63
    Mit der Festsetzung von Haftungshöchstbeträgen bei der Gafährdungshaftung wollte das Gesetz .in erster Linie die Versicherung des Haftpflichtrisikos erleichtern, nicht aber die freie Abwägung einschränken, wenn es darum geht, welchen Schadensanteil der geschädigte Kraftfahrzeughalter im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2/'selbst tragen muß (vgl. die Senatsurteile VI ZR 56/53 vom 28. April 1954 = IM StVG § 17 Hr. 5; VI ZR 351/54 vom 13. April 1956 = VersR 1956, 515; VI ZR 297/55 vom 21. Dezember 1956 = LM StVG § 12 Hr. 1; BGHZ 20, 259).
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